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Allgemeine Geschäftsbedingungen der WILLI KROHN Handelsgesellschaft mbH (Stand: Juni 2022)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der WILLI KROHN Handelsgesellschaft mbH, Op de Geest 3, 25524 Breitenburg („WILLI KROHN“) gelten für alle - auch künftigen- Lieferungen von Waren, Erzeugnissen, Produkten und sonstigen Leistungen unter Einschluss von Dienst- und Werkleistungen (zusammen oder einzeln der „Liefergegenstand“) zwischen WILLI KROHN und dem Auftraggeber, Käufer bzw. Kunden von entsprechenden Liefergegenständen (der „Kunde“, WILLI KROHN und Kunde zusammen die „Parteien“).
    2. Die von WILLI KROHN angenommenen Bestellungen und Aufträge bzw. zwischen den Parteien geschlossenen Einzelverträge (diese Bestellungen, Aufträge und Einzelverträge jeweils auch „Einzelvertrag“) regeln zusammen mit diesen AGB (Einzelvertrag und AGB zusammen der „Vertrag“) abschließend die Rechtsbeziehungen zwischen WILLI KROHN und dem Kunden.
    3. Neben den AGB finden allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung, es sei denn, WILLI KROHN stimmt der Geltung solcher Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn WILLI KROHN in Kenntnis solcher Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
    4. Bei Widersprüchen zwischen einem Einzelvertrag und diesen AGB gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor.
    5. Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach EN 10204 („Bescheinigungen“) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. WILLI KROHN ist berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben. Bescheinigungen werden gesondert vergütet und die Vergütung richtet sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach der Preisliste von WILLI KROHN bzw. der Preisliste des jeweiligen Ausstellers (Lieferwerk).
  2. Vertragsschluss, Subunternehmer

    1. Alle Angebote von WILLI KROHN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
    2. Erst eine Bestellung des Liefergegenstands durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertragsschluss, einschließlich jedes Auftrags, jeder Abrede, Zusicherung oder Garantieerklärung auch solcher von Vertretern oder sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch WILLI KROHN.
    3. WILLI KROHN ist berechtigt, die gegenüber dem Kunden übernommenen Pflichten bezüglich des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung des Kunden ganz oder teilweise an Subunternehmer zu vergeben. Dazu gehören auch mit WILLI KROHN verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. WILLI KROHN ist für Handlungen und Unterlassungen der von ihr beauftragten Subunternehmer nur nach Maßgabe dieser AGB, insbesondere Ziffern 9 und 10 dieser AGB, verantwortlich und haftbar.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen, zusätzliche Aufwendungen

    1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen von WILLI KROHN aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich (etwaiger) Verpackung, Versand, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Energiekostenzuschläge sind zusätzlich zu entrichten.
    2. WILLI KROHN behält sich für noch nicht gelieferte Liefergegenstände eine Anpassung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Gesamtkosten für die Herstellung und/oder den Einkauf der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verändern. In einem solchen Fall erfolgt die Preisanpassung gegenüber dem Kunden in demselben Maße wie die Änderung der Gesamtkosten für die Herstellung und/oder den Einkauf der betreffenden Waren oder Dienstleistungen gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung. Für den Fall der Erhöhung des vereinbarten Preises hat der Kunde mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preiserhöhung betroffenen Liefergegenstände, wenn der Preis für die betreffenden Liefergegenstände um mehr als 10 % erhöht wird. Das Rücktrittsrecht hat der Kunde innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Preisanpassung auszuüben.
    3. Rechnungsbeträge sind sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei WILLI KROHN. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
    4. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer bzw. höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
    5. WILLI KROHN ist berechtigt, noch ausstehende Liefergegenstände nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern, auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Bezahlung der offenen Forderungen von WILLI KROHN durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet, weil die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigt sein könnte.
    6. Ein vereinbarter Skonto bezieht sich immer nur auf den netto Rechnungswert ausschließlich Fracht, Verpackung, oder etwaiger Lohnkosten oder Expresszuschläge. Ein Skontoabzug setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt des Skontoabzuges voraus.
  4. Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von WILLI KROHN aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich WILLI KROHN das Eigentum am Liefergegenstand vor.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat WILLI KROHN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände erfolgen.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist WILLI KROHN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; WILLI KROHN ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf WILLI KROHN diese Rechte nur geltend machen, wenn WILLI KROHN dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    4. Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
      1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei WILLI KROHN als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt WILLI KROHN Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
      2. Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von WILLI KROHN gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an WILLI KROHN ab. WILLI KROHN nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
      3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben WILLI KROHN ermächtigt. WILLI KROHN verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber WILLI KROHN nachkommt, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und WILLI KROHN den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann WILLI KROHN verlangen, dass der Kunde WILLI KROHN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist WILLI KROHN in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
      4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von WILLI KROHN um mehr als 50%, wird WILLI KROHN auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von WILLI KROHN freigeben.
    5. Sorten, Maße und Gewichte

      1. Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, wie z. B. DIN/EN oder deren Bestandteile wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
      2. Für die Gewichte ist die von WILLI KROHN oder einem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. WILLI KROHN ist berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zuzüglich 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei NE-Metallen, Aluminium und technischen Kunststoffen gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen und Stangen werden die Gewichte bestmöglich nach Wahl von WILLI KROHN entweder durch Verwiegen oder theoretische Errechnung nach DIN ermittelt.
      3. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen, sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für WILLI KROHN unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben über den Ursprung des Liefergegenstandes. Modelle und Zeichnungen bleiben im Eigentum von WILLI KROHN.
    6. Lieferung, Teillieferungen

      1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine vereinbarte Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
      2. Von WILLI KROHN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Vom Kunden gewünschte Änderungen von Lieferterminen werden dem Kunden berechnet.
      3. Im Fall der Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, insbesondere Ausbruch von Pandemien, wie die Covid-19-Pandemie, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige, verteurte oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten (u.a. bedingt durch gestiegene Stahlpreise) verursacht worden sind und die WILLI KROHN nicht zu vertreten hat, haftet WILLI KROHN nicht. Für den Fall, dass solche Ereignisse WILLI KROHN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist WILLI KROHN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen nicht. Sofern dem Kunden infolge einer aufgrund in dieser Ziffer 6.3 beschriebenen Hindernisses eingetretenen Verzögerung von mehr als 4 Wochen die Abnahme des Liefergegenstandes nicht zuzumuten ist, kann der Kunde durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber WILLI KROHN vom Vertrag zurücktreten. WILLI KROHN wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines in dieser Ziffer 6.3 beschriebenen Leistungshindernisse informieren, sofern dieser ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
      4. WILLI KROHN ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
        • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, WILLI KROHN erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
      5. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die Montage des Liefergegenstands (beim Kunden) nicht von WILLI KROHN geschuldet.
    7. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Rücknahme

      1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Breitenburg, Deutschland, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Schuldet WILLI KROHN auch die Montage, ist Erfüllungsort für die Montagearbeiten der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.
      2. Der Liefergegenstand reist branchenüblich verpackt.
      3. Bei Lieferung durch WILLI KROHN frei Baustelle geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes am Lieferort auf den Kunden über, wobei der Beginn des Entladevorgangs maßgeblich ist. Bei Abholung geht die Gefahr auf den Kunden über mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten (Beginn Verladevorgang). Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WILLI KROHN noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und WILLI KROHN dies dem Kunden angezeigt hat.
      4. Die Kosten für die Lagerung von Liefergegenständen nach dem vereinbartem Liefertermin oder bei einer verspäteten Abnahme trägt der Kunde. Bei Lagerung durch WILLI KROHN betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages des zu lagernden Liefergegenstands pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
      5. Kosten für Anweisungen des Kunden bezüglich geänderter Lieferorte oder -termine werden dem Kunden zusätzlich berechnet.
      6. Die Rücknahme eines mangelfreien Liefergegenstandes steht im freien Ermessen von WILLI KROHN. In diesem Fall wird der zurückgenommene Liefergegenstand bei frachtfreier Rücksendung abzüglich eines Bearbeitungskostenanteils in Höhe von 20% des Auftragswertes von WILLI KROHN gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden beschaffter Liefergegenstände ist ausgeschlossen.
    8. Montage des Liefergegenstandes, Abnahme

      • Im Fall der Montage des Liefergegenstands durch WILLI KROHN gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
      1. Der Kunde hat auf seine Kosten folgendes zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:
        1. alle Erd-, Bau-, und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten,
        2. die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
        3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse und Beleuchtung,
        4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes von WILLI KROHN und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
      2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde dem von WILLI KROHN benannten Subunternehmer auf der Baustelle die geprüften Planungsunterlagen (letzter Planungsstand) in Papierform unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
      3. Vor Beginn der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn der Montage soweit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
      4. Verzögert sich die Montage durch vom Kunden zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang dadurch bedingte zusätzliche Aufwendungen, wie Reise- und Beherbergungskosten von WILLI KROHN zu tragen.
      5. Soweit eine Abnahme des Liefergegenstands erfolgt (insbesondere bei Montagen), wird WILLI KROHN den Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung der entsprechenden Leistung über die Fertigstellung informieren. Der Kunde wird darauf hin innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel nicht länger als vierzehn Tage) die Abnahme erklären, soweit die Leistung durch WILLI KROHN vertragsgemäß erbracht wurde. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von WILLI KROHN bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
      6. Die Abnahme und Bestätigung durch den Prüfingenieur oder Bauleiter des Kunden, dass die Leistungen mangelfrei und vollständig ausgeführt wurden, gilt als verbindliche Abnahme des Kunden.
    9. Rechte des Kunden bei Sachmängeln, Mängelrügen

      1. Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes bestimmt sich nach Ziffer 5 dieser AGB.
      2. Die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes bemisst sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Die Parteien sind sich - abweichend von § 434 BGB - darüber einig, dass die Sollbeschaffenheit des Liefergegenstandes bei Gefahrübergang, soweit anderes nicht schriftlich vereinbart ist, dann erfüllt ist, wenn er im Hinblick auf die Lieferung des Liefergegenstandes bei WILLI KROHN von mittlerer Art und Güte ist. Bei geringerer Güte liegt ein Mangel nicht vor, wenn der vertragsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt ist. Es wird klargestellt, dass kein Mangel vorliegt, wenn der Liefergegenstand zwar die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich aber nicht zugleich auch zur gewöhnlichen Verwendung eignet oder die übliche Beschaffenheit aufweist. § 434 Abs. 1 BGB in seiner jeweils gültigen Fassung findet keine Anwendung.
      3. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei natürlicher Abnutzung. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Mängeln, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
      4. Innerhalb der Gewährleistungsfrist sind Sachmängel des Liefergegenstands nach Wahl von WILLI KROHN entweder unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Ersetzte Teile bleiben/werden Eigentum von WILLI KROHN.
      5. Die gelieferten Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn WILLI KROHN nicht binnen 7 Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge WILLI KROHN nicht binnen 7 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von WILLI KROHN ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an WILLI KROHN zurückzusenden.
      6. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist WILLI KROHN berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
      7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
      8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10 dieser AGB.
    10. Schadensersatz, Haftungsbegrenzung, Verjährung

      1. Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Schlechtleistung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet WILLI KROHN – auch für ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur für Schäden soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von WILLI KROHN, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.                                                                                                                                          Im Übrigen sind die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gegen WILLI KROHN - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
      2. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von WILLI KROHN für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Auftragssumme je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung einer wesentliche Vertragspflicht handelt.
      3. Die Beschränkungen in dieser Ziffer 10 gelten nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit WILLI KROHN Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat.
      4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer 10 nicht verbunden.
      5. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Kunden gegen WILLI KROHN aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand entstehen, 1 Jahr nach Übergabe des Liefergegenstandes bzw. soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von WILLI KROHN oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. In den Fällen, in denen WILLI KROHN den Nacherfüllungsanspruch des Kunden anerkannt hat, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.
    11. Geheimhaltung

      1. Die Parteien vereinbaren, dass der Kunde über Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren hat und Vertrauliche Informationen keinen Dritten offenlegen darf. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen von WILLI KROHN, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe von WILLI KROHN, Preise, Konditionen, Geschäftsbeziehungen und Know-how von WILLI KROHN. Zu den Vertraulichen Informationen gehören auch die Existenz des Vertrags sowie die Inhalte des Vertrags (insbesondere die Preise betreffend den Liefergegenstand).
      2. Von den Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 11.1 ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen,
        1. die dem Kunden bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Geheimhaltungspflicht, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
        2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
        3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der Kunde WILLI KROHN vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
      3. Der Kunde wird nur denjenigen seiner Mitarbeiter die Vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter - auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden - in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung in einem Umfang verpflichten, der im Wesentlichen den Vorgaben dieser Ziffer 11 entspricht.
      4. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 11 gelten auch nach Beendigung des (jeweiligen) Vertrags mit dem Kunden für eine Dauer von weiteren 5 Jahren fort.
    12. Sonstiges

      1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags (einschließlich dieser Klausel) bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
      2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden durch den Kunden ist nur zulässig, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WILLI KROHN anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (nur) insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, seine Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
      3. WILLI KROHN wird im Rahmen der Leistungserbringung sämtliche für WILLI KROHN geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung, beachten.
      4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss (i) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, und (ii) der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.
      5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Breitenburg, Deutschland.
      6. Wenn Teile des Vertrags ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen, so werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt. Soweit der Vertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.